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   BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96   

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https://dejure.org/1996,7297
BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96 (https://dejure.org/1996,7297)
BayObLG, Entscheidung vom 14.05.1996 - 2Z BR 30/96 (https://dejure.org/1996,7297)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 2Z BR 30/96 (https://dejure.org/1996,7297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Streitigkeiten zweier benachbarter Wohnungseigentümerr kann der eine Wohnungseigentümer den anderen allein auf Zustimmung zur Herstellung des aufteilungsplangemäßen Zustands in Anspruch nehmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dachterrasse; Aufteilungsplan; Herausgabeanspruch; Verwirkung; Trennwand; Durchbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, § 48
    Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 05.11.1993 - 2Z BR 83/93

    Von Plänen abweichende Erstellung eines Wohneigentums als bauliche Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96
    (1) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen beanspruchen, wobei sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit richtet (BayObLG NJW-RR 1986, 955; 1994, 276, 277 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1987 - 9 U 126/87

    Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den Grundrissen des

    Auszug aus BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96
    (2) Dahingestellt bleiben kann, wie sich die Rechtslage sachenrechtlich darstellt, wenn wie hier, die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung von Sondereigentum zu fremdem Sondereigentum abweicht (vgl. hierzu Palandt/Bassenge BGB 55. Aufl. § 2 WEG Rn. 4 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 590; Röll WE 1991, 340 f.).
  • OVG Bremen, 11.02.1986 - 1 BA 35/85
    Auszug aus BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96
    (1) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen beanspruchen, wobei sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit richtet (BayObLG NJW-RR 1986, 955; 1994, 276, 277 m. w. N.).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Unter den gegebenen Umständen braucht dieser Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigentümer gerichtet zu werden (vgl. BayObLG, WuM 1997, 189; ZfIR 2001, 216, 217).
  • OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97

    Beseitigung eines vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers auf

    Damit hat sich die Hauptsache erledigt, was auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist mit der Folge, daß sich die Entscheidung des Senats auf die Kosten zu beschränken hat (vgl. BayObLG WuM 97, 189 mwN).

    Eine Haftung des Beteiligten zu 1) wegen der planwidrigen Bauausführung des streitigen Gebäudeteils auf Beseitigung und Herstellung der Abmauerung bzw. Wand ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herzuleiten, so daß sich eine Erörterung und Prüfung der vom Landgericht bejahten Frage erübrigt, ob eine Verwirkung angenommen werden kann im Hinblick auf eine jahrelange Duldung der vom Aufteilungsplan abweichenden äußeren Gestaltung des Garagenteils (vgl. zur Verwirkung: BayObLG WuM 97, 189 und NJW-RR 91, 1o41; KG NJW-RR 89, 976; OLG Hamm OLGZ 9o, 159 = NJW-RR 91, 91o).

    Wird eine Eigentumswohnanlage von vorneherein teilweise abweichend vom Aufteilungsplan gebaut, ist das kein Fall der (nachträglichen) Umgestaltung eines bereits vorhandenen Bauteils von 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG WuM 97, 189 + NJW-RR 94, 276 = ZMR 94, 176; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 5).

    Der nunmehr erstmals gestellte Antrag ist vielmehr als unzulässig abzuweisen, da im dritten Rechtszug grundsätzlich keine neuen Sachanträge gestellt werden kännen (vgl. BayObLG WuM 97, 189 mwN) und ein Ausnahmefall nicht vorliegt.

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